Gerade hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Grundsatzentscheidung getroffen: Die Kosten für ein Arbeitszimmer zu Hause können nur dann abgesetzt werden, wenn der Raum ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird. Wir erklären, wer maximal 1.250 Euro im Jahr für sein häusliches Arbeitszimmer absetzen kann, welche Berufsgruppen unbegrenzt alle Kosten in ihrer Steuererklärung angeben dürfen und welche Kosten wie abgesetzt werden.
1. Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit: Alle Kosten für das Arbeitszimmer komplett absetzen
Alle Kosten für das Arbeitszimmer zu Hause voll und ohne Begrenzung nach oben absetzen, das können Arbeitnehmer, die komplett von zu Hause aus arbeiten. Im Steuerrecht wird in diesem Fall davon gesprochen, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet und nicht an einem anderen Ort außerhalb der häuslichen Sphäre ausgeübt wird. Zu den Berufsgruppen, die alle Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten absetzen können, gehören zum Beispiel
- Heimarbeiter (z. B. Arbeitnehmer mit Homeoffice), Schriftsteller, Steuerberater, Künstler, Journalisten oder Redakteure
2. Bestimmte Dinge von zu Hause aus erledigen: Maximal 1.250 Euro im Jahr absetzen
Viele Arbeitnehmer teilen sich mit einem Kollegen oder einer Kollegin einen Arbeitsplatz bei ihrem Arbeitgeber; oder ihnen steht für einen ganz bestimmten Bereich ihres Berufs kein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung.
Erledigt ein Angestellter aus diesen oder ähnlichen Gründen bestimmte Arbeiten von zu Hause aus, kann er die Kosten für sein Arbeitszimmer bis zu einem Betrag von 1.250 Euro im Jahr ebenfalls als Werbungskosten absetzen. Im Steuerrecht spricht man in diesem Fall davon, dass das Arbeitszimmer zwar nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist, für bestimmte berufliche Tätigkeiten aber als unverzichtbar gilt.
Typische Berufsgruppen, die maximal 1.250 Euro für ihr häusliches Arbeitszimmer absetzen können, sind
- Lehrer, Außendienstmitarbeiter oder Dozenten
Wichtig: Der Betrag von 1.250 Euro gilt nicht als Pauschale, sondern als Höchstbetrag. Nur die tatsächlichen jährlichen Arbeitszimmerkosten dürfen in der Steuererklärung angegeben werden, auch wenn sie unter den 1.250 Euro liegen.
3. Privat und beruflich genutztes Arbeitszimmer: Keine Kosten absetzbar
Mit seinem Urteil (Az.: GrS 1/14), das am 27. Januar 2016 veröffentlicht wurde, hat der BFH Folgendes klargestellt: Das Finanzamt beteiligt sich nur dann an den Kosten für das häusliche Arbeitszimmer, wenn der Raum ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird.
Das bedeutet, unabhängig von Beruf und Nutzung des Arbeitszimmers: Kein Arbeitnehmer kann die Kosten für ein Durchgangszimmer als Arbeitszimmerkosten steuerlich geltend machen. Auch eine abgeteilte Arbeitsecke in einem anderen Zimmer der Wohnung wird das Finanzamt nicht anerkennen.
Diese Kosten können Arbeitnehmer für ein häusliches Arbeitszimmer absetzen
Zu den typischen Kosten für ein Arbeitszimmer gehören:
- Miete und Nebenkosten (anteilig) - Reinigungskosten - Ausstattung - Renovierung - Nachträgliche Errichtung des Arbeitszimmers - Abschreibungen, Betriebskosten und Schuldzinsen (nur für Eigentümer) - Hausratversicherung (anteilig) - Umzugskosten - Gartenerneuerung
Grundsätzlich gibt es zwei Kostenarten für ein Arbeitszimmer: Solche, die direkt und in voller Höhe abgesetzt werden können und solche, die anteilig abgesetzt werden. Zu den direkten Kosten für das Arbeitszimmer gehören Ausgaben für die Ausstattung, Renovierung oder die nachträgliche Errichtung des Arbeitszimmers. Diese Rechnungen können Arbeitnehmer in voller Höhe absetzen. Das bedeutet: Die Arbeitskosten des Handwerkers oder die Rechnung für den neuen Bodenbelag werden komplett zu den Werbungskosten gezählt und als Beleg an die Steuererklärung geheftet.
Andere Kosten für das Arbeitszimmer können nur anteilig abgesetzt werden. Dazu zählen Ausgaben für die Unterhaltung des Arbeitszimmers wie Wohnungsmiete, Abschreibungen, Strom, Heizung, Wasser, Müllabfuhr und vieles mehr. Diese und ähnliche Kosten entstehen eigentlich für die gesamte Wohnung. Da aber das Arbeitszimmer ein Teil der Wohnung ist, können sie anteilig heruntergerechnet und entsprechend dieses Anteils abgesetzt werden.
So wird der absetzbare Arbeitszimmeranteil berechnet:
„Fläche des Arbeitszimmers“ geteilt durch „Gesamtwohnfläche der Wohnung (inkl. Arbeitszimmer)“ x 100 = Absetzbarer Anteil des Arbeitszimmers
Beispiel: Die Wohnung eines Arbeitnehmers hat eine Grundfläche von insgesamt 120 qm inklusive Arbeitszimmer. Das Arbeitszimmer selbst hat eine Grundfläche von 15 qm. So wird gerechnet:
15 qm : 120 qm x 100 = 12,5
Von allen Miet-, Heiz- und übrigen Kosten, die für die gesamte Wohnung entstehen, können 12,5 % als Werbungskosten für das Arbeitszimmer in der Anlage N auf Seite 2 eingetragen werden.
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